Voraussetzungen
Richterschülertätigkeit

 

Tätigkeit als
Richterschüler

 

 

 

 

Tätigkeit als Richterschüler

 

 

1. Richterschüler-

Zeugnisse

Der Bewerber für das Richteramt muss folgende Richterschüler-Zeugnisse nachweisen:

 

  • Kategorie Langhaar: mind. 20 Zeugnisse nur in dieser Kategorie
  • Kategorie Semi-Langhaar: mind. 30 Zeugnisse nur in dieser Kategorie
  • Kategorie Kurzhaar: mind. 30 Zeugnisse nur in dieser Kategorie
  • Kategorie Siam/ORI: mind. 15 Zeugnisse nur in dieser Kategorie

 

Der Ausbildungsgang Semi-Langhaar verlangt zum besseren Verständnis der Orientalisch Semilanghaar (Balinesen, Javanesen, Mandarin) den Erwerb mindestens eines Richter-
schüler-Zeugnisses in der Kategorie SIA/ORI und zum besseren Verständnis der Somali, Tiffany und Cymrics den Erwerb mindestens eines Zeugnisses in der Kategorie Kurzhaar.

 

Der Ausbildungsgang Kurzhaar verlangt zum besseren Verständnis der Exotic Shorthair
den Erwerb mindestens eines Richterschüler-Zeugnisses in der Kategorie Langhaar.

 

Der Ausbildungsgang Langhaar verlangt den Erwerb mindestens eines Richterschüler-Zeugnisses in dem Exotic Shorthair aufgeführt sind.

 

Für jede Haarkategorie müssen zwei ausländische Richterschüler-Tätigkeiten durchgeführt werden.

 

Wenn ein Richter seine All Breed Ausbildung nur in einem in Regionen aufgeteilten Land macht, muss er zusätzlich auch auf einem anderen Kontinent ein Richterschülerzeugnis erwerben.

 

Für jede Teilnahme des Bewerbers als Richterschüler erstellt der unterrichtende Richter ein Zeugnis, das folgendes beinhaltet:

 

  • Angaben über alle Rassen und Farben, mit denen der Richterschüler während des
        Richtens vertraut gemacht wurde.
  • Angaben über Fähigkeiten, Auftreten und Benehmen des Richterschülers.

 

Das Zeugnis gilt nur mit Unterschrift des Ausbildungs-Richters sowie Stempel und Unter-schrift des Vereins, der die Ausstellung ausgerichtet hat. Das Zeugnis wird dem Richterschüler ausgehändigt.

 

Jeder Richterschüler muß mindestens 1 Richterschüler-Zertifikat bei einem Richterkom-missions- oder Vorstandsmitglied absolviert haben. Dieses Zertifikat ist beim ersten WCF-Examen innerhalb der geforderten Anzahl der Zertifikate zu erwerben.



Bewerbungen für die Teilnahme an einer Ausstellung als Richterschüler sind von dem Bewerber für das Richteramt spätestens 4 Wochen vor Ausstellungsbeginn an den organisierenden Verein zu richten.


Der organisierende Verein darf den Richterschüler nur Richtern zuordnen, die für die betreffende Haarkategorie als Richter tätig sind und eine WCF Lizenzierung haben. Ausnahmegenehmigungen müssen beim Obmann der Richterkommission eingeholt werden. Richterschüler von WCF-Vereinen können bei WCF-Ausstellungen gebührenfrei als Richterschüler teilnehmen.

 
2. Teilnahme an Richterschüler-Seminaren

Der Erwerb von bis zu 6 Richterschüler-Zeugnissen pro Haarkategorie ist auch über die Teilnahme an speziellen Richterschüler-Seminaren möglich, die von der WCF zu Trainingszwecken veranstaltet werden.
Ein 1-Tages-Seminar gilt für den Erwerb von 1-2 Richterschüler-Zeugnissen, ein 2-3-Tages-Seminar für den Erwerb von 4-6 Richterschüler-Zeugnissen. Für das Seminar "Breeders of Excellence" gelten pro Tag 2 Zeugnisse, d.h. 6 Zeugnisse bei 3 Tagen.

 
3. Genetik-Seminar

Die Teilnahme an einem Genetik-Seminar wird empfohlen. Pro Seminartag erhält der Richterschüler 1 Richterschülerzeugnis.

 
4. Ausbildungszeit

Die Ausbildungszeit eines Richterschülers darf vom Tage der erfolgreich bestandenen Vorprüfung an 4 Jahre nicht überschreiten.

 

Geschieht dies, ist eine erneute Vorprüfung abzulegen, die nach neuerlich erfolgreichem Bestehen für den Bewerber die Pflicht enthält, sich zur Prüfung binnen 6 Monaten anzu-
melden. Während dieser Zeit ist der Kandidat verpflichtet, 2 weitere Richterschüler-Zeug-
nisse anlässlich von Ausstellungen oder Trainingsseminaren nachzuweisen.

 

Verstreicht die gesetzte Frist, scheidet der Bewerber unwiderruflich aus.

 
5. Antrag zum Ablegen
der Richterprüfung

Der Kandidat hat die Zulassung zur Prüfung an den Verein zu richten, dem er als Mitglied angehört. Es ist ein formloser Antrag zu stellen unter Einreichung sämtlicher Unterlagen
über seine Tätigkeit als Richterschüler, Angabe der Haarkategorie, für die die Qualifikation erworben werden soll, Datum und Ort der Ausstellung, an der die Prüfung stattfinden soll
und die Namen der prüfenden Richter.

 

Der Antrag ist vom Verein zwecks Genehmigung an die WCF-Geschäftsstelle binnen zwei Wochen nach Eingang weiterzuleiten.

 
6. Zulassung zur Prüfung

Die WCF-Richterkommission ist verpflichtet, den Kandidaten zur Prüfung zuzulassen, sofern die von ihm eingereichten Unterlagen keinen Grund zur Beanstandung geben und der Kandidat am Tage der Prüfung das 25. Lebensjahr vollendet hat. Die Richterprüfung kann immer nur für eine Haarkategorie anlässlich eines einzigen Prüfungstermins abgelegt werden. Der Prüfling darf keine anderen offiziellen Tätigkeiten an diesem Tag auf der Ausstellung ausüben.


Es ist nicht zulässig, an einem Wochenende mehr als ein Examen abzulegen

 
7. Prüfungskommission

Die Prüfungskommission setzt sich aus zwei internationalen WCF-Richtern zusammen, von denen mindestens einer Allbreed-Richter sein muß. Beide Richter müssen mindestens seit 3 Jahren als WCF-Richter tätig sein.

 

Lehnt einer der vom Kandidaten gewählten Richter die Abnahme der Prüfung ab, darf der Kandidat einen anderen auf der Ausstellung anwesenden Richter wählen, sofern dieser
die Prüfungsvoraussetzungen erfüllt. Ist dies bei keinem der anwesenden Richter der Fall,
muss die Prüfung verschoben werden.

 

Nur die Prüfungskommission ist berechtigt, den Titel "Richter" zu vergeben.

 
8. Prüfungsablauf

Die Richterprüfung kann nur auf einer internationalen Ausstellung stattfinden. Es müssen mindestens 35 Tiere für Semilanghaar und Kurzhaar, mindestens 20 Tiere der zu prüfenden Kategorie für Langhaar und SIA/ORI gemeldet sein und die Gesamtzahl der anwesenden Tiere sollte 80 nicht unterschreiten.

 

Der Prüfling kann eine der offiziellen Richtersprachen auswählen, muss dies aber bei der Anmeldung bekannt geben.

 

 
9. Theoretische Prüfung

Die theoretische Prüfung umfasst 45 schriftlich zu beantwortende Fragen aus dem offiziellen Fragenkatalog, von denen 15 aus dem allgemeinen Teil zu wählen sind und 30 sich auf die zu prüfende Haarkategorie beziehen. Von den 30 Fragen der entsprechenden Haarkategorie
sind 15 mit kurzen und 15 mit langen Antworten auszuwählen.

 

Die theoretische Prüfung dauert maximal 120 Minuten und beginnt - außer, wenn technische Schwierigkeiten dies verhindern - spätestens um 8.30 Uhr des ersten Ausstellungstages. Dem Prüfling ist ein separater Platz zur Verfügung zu stellen, den er für die Dauer der Prüfung nicht verlassen darf.

 

Die theoretische Prüfung gilt als bestanden, wenn der Prüfling mindestens 80 % der Fragen richtig beantwortet hat. Das Ergebnis der theoretischen Prüfung ist schriftlich niederzulegen und dem Prüfling spätestens bis 11.00 Uhr desselben Tages bekannt zu geben.

 

Wird der erforderliche Prozentsatz richtiger Antworten in der theoretischen Prüfung nicht erreicht, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Eine einmalige Wiederholung der theoretischen Prüfung ist zu einem anderen Termin möglich.

 

Der von der Richterkommission erstellte und herausgegebene "Offizielle Fragenkatalog für
die theoretische Richterprüfung" wird dem Bewerber auf schriftlichen Antrag von seinem Verein zugestellt, damit ihm ausreichend  Zeit für die Vorbereitung bleibt.

 
10. Praktische Prüfung

Die praktische Prüfung besteht im Richten von mindestens:

 

  • 20 Tiere für Langhaar (einschließlich 1-5 Exotic Shorthair)
  • 20 Tiere für SIA/ORI
  • mindestens 30 und höchstens 35 Katzen für die Kategorie Semilanghaar
  • mindestens 30 und höchstens 35 Katzen für die Kategorie Kurzhaar,

 

die bei zwei Eintages-Ausstellungen vom organisierenden Verein auf beide Ausstellungstage verteilt werden können. Die praktische Prüfung enthält die Auswahl von Rassesiegern und Vorschlägen für die Best in Show-Wahl.

 

Die praktische Prüfung beginnt - außer, wenn technische Schwierigkeiten dies verhindern - spätestens um 11.00 Uhr des ersten Ausstellungstages und muss vor Beginn der Best in
Show-Wahl (ggf. des zweiten Ausstellungstages) beendet sein.

 

Die praktische Prüfung gilt als bestanden, wenn 80 % der geforderten Punkte erreicht wurden. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich niederzulegen und dem Prüfling am letzten Prüfungstag spätestens bis 16.00 Uhr mitzuteilen sowie der Richterkommission binnen 4 Wochen seitens der prüfenden Richter bekannt zu geben.

 

Wird der erforderliche Prozentsatz an Punkten in der praktischen Prüfung nicht erreicht, kann der praktische Prüfungsteil anlässlich einer anderen Ausstellung einmalig wiederholt werden.

 

Dem Prüfling sind während der gesamten Dauer der praktischen Prüfung vom organisierenden Verein möglichst 2 Stewards zuzuteilen sowie gleiche Bedingungen zu schaffen, unter denen auch das offizielle Richten abläuft (Arbeitsplatz, Beleuchtung, Käfige etc.). Das Zutragen vom Besitzer ist nicht gestattet.

 

Dem Prüfling sind Klasse, Farbe und Geschlecht der zu richtenden Tiere anzugeben. Es ist verboten, diese Angaben in irgendeiner Weise zu vertauschen. Fehler in den Angaben gehen nicht zu Lasten des Prüflings.

 

Hat der Bewerber für das Richteramt die Richterprüfung in allen Teilen bestanden, ist er "Internationaler Richter" und erhält ein WCF - Richterdiplom, das vom Präsidenten und vom Obmann der Richterkommission unterschrieben sein muss.

 
11. Prüfungsgebühren Mit dem Antrag auf Zulassung zur Richterprüfung hat der Kandidat eine einmalige Prüfungsgebühr von Euro 105.00 zu zahlen. Die Zahlung muss spätestens vor Prüfungs-
beginn auf dem Konto der WCF eingegangen sein.
 
12. Sonstige Pflichten Der Bewerber für das Richteramt darf anlässlich der Ausstellungen, an denen er als Richterschüler teilnimmt, die in seinem Besitz befindlichen Tiere nur außer Konkurrenz ausstellen. Dies gilt auch für Tiere, die in seinem Haushalt leben.

Im Fall eines Wechsels der Vereinsmitgliedschaft sind Richterschüler verpflichtet, innerhalb einer Frist von 4 Wochen den Obmann der Richterkommission darüber zu informieren.
 
13. Nationale Richter Kenntnisse von mindestenes einer offiziellen WCF Sprache ist obligatorisch für einen internationalen Richter.

1. Kategorie "Nationaler Richter" kann vergeben werden für

  • Richter, die das erste Examen bestanden haben (Beginner), für 2 Jahre nach dem Examen
  • Richter, die ausser ihrer Muttersprache keine der offiziellen Sprachen, welche von der WCF akzeptiert sind, sprechen (Englisch, Deutsch, Französisch) oder die Fähigkeit, eine offizielle WCF Sprache anzuwenden, nicht nachweisen können.

 

2. Der Nationale Richter hat das Recht,

  • Auf Ausstellungen innerhalb eines Landes, in dem seine Muttersprache gesprochen wird, zu richten
  • Alle WCF Titel bis einschliesslich CAGCE/CAGPE und Best in Show Nominierungen zu vergeben
  • Rasse- und Fun-Shows in Übereinstimmung mit der existierenden Haargruppe zu richten.

 

3. Der Nationale Richter hat kein Recht,

  • Richterschüler anzunehmen
  • Ein Richterschülerexamen abzunehmen
  • Ein Richterexamen abzunehmen
  • Ein Richter- oder Richterschülerseminar abzuhalten
  • Auf einer Welt- und Jubiläumsausstellung sowie einer Joint Show zu richten.

 

4. Die Gültigkeit der Richtererlaubnis für nationale Richter beträgt zwei Jahre.

Nach diesem Zeitraum:

4.1  Der Anfängerrichter bekommt internationalen Status und erhält die internationale Richtererlaubnis, wenn er das Sprachtestzertifikat vorlegt (nur, wenn der Sprachtest bei einem Mitglied der Richterkommission oder des Vorstands gemacht wurde)

 

4.2  Im Fall, dass:

  • er den Sprachtest von einem Mitglied der Richterkommission/des Vorstands nicht besteht
  • er nicht bei mindestens 3 Shows pro Jahr (1 Show = 1 C-Nummer) gerichtet hat,

 

kann ein Richter nur einmalig eine Verlängerung der nationalen Richtererlaubnis für 2 Jahre bekommen, geltend ab dem Zeitpunkt des Auslaufens der ersten nationalen Richtererlaubnis.