Name, Dauer, Sitz, Zweck

 

Aufnahme - Austritt -Ausschluss

 

Organe

 

Generalversammlung

 

Der Vorstand

 

Kommissionen

 

Revisoren

 

Disziplinarkommission

 

Mittel der WCF

 

Jahresrechnung und Budget

 

Statutenänderung

 

Auflösung des Verbandes

 

Verschiedenes

Statuten der WCF World Cat Federation

2. Aufnahme - Austritt - Ausschluss
 
Artikel 5 Die Mindestzahl der Mitglieder beträgt drei (3).
 
Artikel 6

Um Mitglied der WCF zu werden, müssen die kandidierenden Vereine bzw. Verbände ihre Bewerbung an den Generalsekretär senden.

 

Mitglieder der WCF können nur Vereine bzw. Verbände werden, in keinem Fall Einzelpersonen oder Firmen.

 
Artikel 7

Jede Bewerbung ist der folgenden Generalversammlung vorzulegen, die unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Vorstandes und der Ergebnisse einer durch denselben durchgeführten Umfrage Beschluss fasst.

 

Alle Beschlüsse betreffend die Aufnahme bedürfen einer einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

Für die Aufnahme ist eine Mitgliederzahl von 100 erforderlich, die der Antrag stellende Klub durch notarielle Beglaubigung oder Erklärung an Eides Statt nachweisen muß.

 

In Ausnahmefällen ist der Vorstand berechtigt, Mitglieder probeweise in die WCF aufzunehmen (Patronat). Voraussetzung ist, dass möglichst ein bestehender Verband das Patronat übernimmt und darauf achtet, dass
die Regeln der WCF eingehalten werden. Diese probeweise Aufnahme gilt nur bis zur nächsten Generalversammlung, die dann eine Entscheidung fällt.

 

Verbände, die unter Patronat stehen, sowie Vollmitglieder zahlen die gleichen Gebühren.

 

CACM/CAPM von Verbänden, die nicht der WCF angeschlossen sind und in deren Land andere Verbände ordentliche Mitglieder der WCF sind, werden nicht anerkannt.

 

Ein durch die Vorstandschaft erteiltes Patronat kann mit Zustimmung der Generalversammlung in der Form bestätigt werden, daß der beantragende Klub bei Vorlage aller erforderlicher Unterlagen und Erreichung der Mindestanforderungen ohne gesonderte Zustimmung sofort zum Vollmitglied wird. Eine Information hierüber
an alle Vollmitglieder erfolgt sofort bei Eintritt einer solchen Situation.

 
Artikel 8

Die Mitglieder der WCF verpflichten sich, ihren Mitgliedern die Teilnahme an WCF - Ausstellungen zu empfehlen.

 

Jedes Mitglieder der WCF kann seinen Verein im Heimatland führen; es darf aber in keinem Fall eine Abteilung dieses Verbandes oder einen gleichen Verband im Ausland gründen oder fördern (z.B. durch Vergabe bzw. Anerkennung des CACM/CAPM).

 

Jedes Mitglied der WCF unterwirft sich in seiner Geschäftsführung dem Regelwerk, welches in der WCF jeweils aktuell Gültigkeit hat. Dies sind z.B. Statuten, Ausstellungsregeln, Regeln für Richter und Richterschüler sowie Richter und Ausstellungsklassen.

 

Veröffentlichungen in WCF-aktuell mit Regelcharakter haben bis zur folgenden GV vorläufig Gültigkeit.

 

Artikel 9

Die Mitgliedschaft bei der WCF erlischt

 

  • durch Austritt, der dem Generalsekretär per Einschreiben mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf
        das Ende eines Kalender- (=Geschäfts-) Jahres bekanntzugeben ist.
  • durch Ausschluss wegen groben Verschuldens, insbesondere Nichteinhaltung der Statuten, Verweigerung     der Beitragszahlung, etc..

        Der Ausschluss wird durch den Vorstand geprüft und der nächsten Generalversammlung vorgeschlagen,
        die mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt.
        Der Beschluss tritt sofort in Kraft; er ist unwiderruflich. Eine wesentliche Änderung des ausgeschlossenen     Vereins kann es ihm jedoch ermöglichen, sich erneut zu bewerben.
  • Bei nicht fristgerechter Zahlung fälliger Beiträge (Beitrag, Zwingergebühren etc.) und zweimaliger     Zahlungsaufforderung erlischt die Mitgliedschaft zum Jahresende.

 

Mahnungen und Ausschlüsse können durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein oder mit Telefax erfolgen, ebenso durch E-mail, wenn der Vorstand vom Empfänger eine Empfangsbestätigung erhält.