Statuten der WCF World Cat Federation8. Disziplinarkommission |
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Artikel 29 | Der Vorstand kann, nach Stellungnahme der Disziplinarkommission, folgende Disziplinarstrafen verhängen:
Die Zuständigkeit der Generalversammlung für den Ausschluss eines Mitgliedes (s. Artikel 9 b) bleibt vorbehalten, Ausnahme hiervon gemäß Artikel 9 c. |
Artikel 30 | Der Vorstand ist zuständig für die Verhängung einer Strafe gegen jedes Mitglied der WCF, gegen jedermann, dem die WCF eine Funktion anvertraut hat, sowie gegen jeden Richter.
Die beschuldigte Person hat das Recht, angehört zu werden.
Der Rekurs an die Generalversammlung bleibt jeder Person, gegen die eine Disziplinarsanktion ausgesprochen wurde, vorbehalten; er ist innert 30 Tagen nach Erhalt des Entscheids, der Frist und Rekursweg enthalten muß, an den Vorstand zu richten. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. |
Artikel 31 | Die begründeten Entscheide sind dem betroffenen Mitglied per Einschreiben oder Telefax zuzustellen. Eine E-mail ist gültig, wenn der Vorstand vom Empfänger eine Empfangsbestätigung erhält. |