Name, Dauer, Sitz, Zweck

 

Aufnahme - Austritt -Ausschluss

 

Organe

 

Generalversammlung

 

Der Vorstand

 

Kommissionen

 

Revisoren

 

Disziplinarkommission

 

Mittel der WCF

 

Jahresrechnung und Budget

 

Statutenänderung

 

Auflösung des Verbandes

 

Verschiedenes

Statuten der WCF World Cat Federation

4. Generalversammlung
 
Artikel 11

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie setzt sich zusammen aus den Delegierten
der Mitglieder. Jedes Mitglied hat Anrecht auf einen Delegierten mit Stimmrecht.

 

Ein Delegierter darf nur ein Mitglied vertreten.

 

Jedes Mitglied darf neben seinem Delegierten noch einen Berater mit ausschließlich beratender Stimme teil-nehmen lassen.

 

Hat der Verband nicht die Möglichkeit, an einer Generalversammlung teilzunehmen, so kann er ein Mal sein Stimmrecht übertragen. Eine zweite Übertragung ist erst dann wieder möglich, wenn das Mitglied zwischenzeitlich sich selbst bei einer Generalversammlung vertreten hat.

 

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

 
Artikel 12

Die Aufgaben der Generalversammlung bestehen darin,

 

  • die Mitglieder des Vorstands, der Kommissionen und die Revisoren zu ernennen,
  • das Budget und die Jahresabrechnung zu genehmigen oder zu verwerfen; die Zustimmung zur     Jahresabrechnung gilt als Entlastung des Kassierers/Schatzmeisters,
  • über die Bewerbungen neuer Mitglieder zu beschließen,
  • über den Ausschluss eines Mitglieds gemäß den in Artikel 9 vorgesehenen Bedingungen zu beschließen,
  • die Geschäftsführung des Vorstands zu beurteilen.

 

Die Versammlung hat außerdem alle weiteren Befugnisse, die sich aus den Statuten ergeben können und die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind.

 
Artikel 13

Die Versammlung tagt mindestens alle (2) zwei Jahre.

 

Sie wird als ordentliche Generalversammlung durch den Präsidenten einberufen, als außerordentliche Generalversammlung ebenfalls durch den Präsidenten auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder der WCF.

 
Artikel 14

An den Generalversammlungen müssen, als Voraussetzung zu ihrer Gültigkeit, mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten sein.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, die schriftliche Zusage zu ihrer Teilnahme mindestens 30 Tage vor Beginn der Generalversammlung dem Generalsekretariat mitgeteilt zu haben.

 

Die Generalversammlung kann dann mit der tatsächlich anwesenden Mitgliederzahl stattfinden.

 

 

Artikel 15

Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, außer bei Ausschluss und Statutenänderung, wofür die Dreiviertelmehrheit erforderlich ist.

 

Die Mitglieder der Generalversammlung stimmen durch Handerheben, sofern nicht ein Mitglied geheime Abstimmung verlangt.

 

Artikel 16

Der Präsident der WCF leitet die Generalversammlung. Er kann hierzu jedoch einen Tagespräsidenten bevollmächtigen.

 

Das Sitzungsprotokoll wird durch den Generalsekretär oder seinen Stellvertreter geführt. Er legt es zur Stellungnahme mindestens zwei Personen vor, die der Versammlung beigewohnt haben, und lässt es durch den Präsidenten unterzeichnen.

 

Artikel 17

Die Mitglieder der WCF werden mindestens 90 Tage vor dem für die Generalversammlung festgesetzten Termin
in WCF-aktuell oder per Anschreiben, möglichst per Email oder als Download in einem Passwort geschützten Bereich für Mitglieder, einberufen.

 

Sie müssen dem Generalsekretär ihre Vorschläge bis 60 Tage vor der Generalversammlung unterbreiten.

 

30 Tage vor dem festgesetzten Termin erhalten sie, möglichst per Email oder als Download in einem Passwort geschützten Bereich für Mitglieder, eine Tagesordnung mit den Vorschlägen der verschiedenen Mitglieder.

 

Artikel 18

Über Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung figurieren, kann kein Beschluss gefasst werden, es sei denn, die Generalversammlung entscheidet über einen schriftlichen Antrag und dessen Vorschlag durch den Präsidenten in einer Abstimmung anders.

 

Die Vorschläge oder Fragen müssen in Deutsch und Englisch abgefaßt sein, ggf. in Französisch oder Spanisch, wenn ein Mitgliedsverband diese Sprache als Muttersprache hat.

 

Artikel 19

Die Sitzungen der Generalversammlung sind für die Mitglieder der Verbände der WCF öffentlich. Die Generalversammlung kann jedoch für bestimmte Traktanden die Öffentlichkeit ausschließen.

 

Die WCF hat auf diesen Generalversammlungen das Hausrecht und kann damit Personen/Klubs von der Generalversammlung ausschließen.