Name, Dauer, Sitz, Zweck

 

Aufnahme - Austritt -Ausschluss

 

Organe

 

Generalversammlung

 

Der Vorstand

 

Kommissionen

 

Revisoren

 

Disziplinarkommission

 

Mittel der WCF

 

Jahresrechnung und Budget

 

Statutenänderung

 

Auflösung des Verbandes

 

Verschiedenes

Statuten der WCF World Cat Federation

 
Artikel 20








5.   der Vorstand

5.1 der erweiterte Vorstand

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand wird durch die Generalversammlung gewählt. Nur Mitglieder von WCF-Verbänden können hierfür gewählt werden.

 

 

5. Der Vorstand besteht aus:

 

  • einem Präsidenten,
  • einem Generalsekretär,
  • einem Schatzmeister.

 

Der Vorstand im Sinne der Satzung besteht aus dem Präsidenten, dem Generalsekretär und dem Schatzmeister. Jeder vertritt allein (§ 26 BGB). Im Innenverhältnis sind der Generalsekretär und der Schatzmeister dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden so lange auszuüben, bis der 1. Vize-Präsident, falls dieser verhindert ist, der 2. Vize-Präsident das Vorstandsamt übernehmen kann und damit ebenfalls nach § 26 BGB den Verband vertreten kann.

 

a) Der Präsident leitet die Aktivitäten des WCF in allen ihren Erscheinungsformen. Er wacht über die Einhaltung     der Statuten und Reglements, er präsidiert die Sitzungen des Vorstandes und der Generalversammlung, es     sei denn, er beschließe, seine Befugnisse gemäß Artikel 16 zu delegieren. Der Präsident ist Mitglied des     geschäftsführenden Vorstands.

 

b) Der Generalsekretär zentralisiert unter der Leitung des Präsidenten die Aktivitäten des Vorstandes.
     Er erstellt die Protokolle der Sitzungen, verteilt die Entwürfe und Vorschläge und verschickt die Einladungen.      Der Generalsekretär ist Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.

 

c) Der Schatzmeister erstellt die Abrechnung, erhebt die Beiträge und Abgaben, übernimmt die Buchführung
    und gibt jährlich einen Finanzbericht ab. Der Schatzmeister ist Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.

 

 

5.1 Der erweiterte Vorstand besteht aus:

 

  • dem 1. Vize-Präsidenten und
  • dem 2. Vize-Präsidenten.

 

d) Der erste und der zweite Vize-Präsident vertreten den Präsidenten, z.B. bei Repräsentationsaufgaben und     geben ihm jede Unterstützung, die dieser benötigt. Des weiteren erledigen sie alle die Aufgaben, die der     Präsident an die Vize-Präsidenten delegiert.

 

Falls vor Ablauf der Amtszeit der Präsident wegfällt, rückt an seine Stelle bis zur Neuwahl der 1. Vize-Präsident und übernimmt die Stelle des Präsidenten mit allen Rechten und Pflichten.

  5.2 Ehrenpräsidenten


e)  Der Ehrenpräsident ist ein Gründungsmitglied und wird durch die Generalversammlung gewählt mit einfacher Mehrheit.
Ehrenpräsidenten erledigen ihnen übertragene Aufgaben.
Sie werden zu Vorstandssitzungen geladen und sind wie der geschäftsführende Vorstand stimmberechtigt in allen Angelegenheiten.
Ein Ehrenpräsident wird auf Lebenszeit gewählt.
Der Ehrenpräsident hält den Leumund der WCF aufrecht, trägt zur weiteren Verbreitung der WCF bei anderen Verbänden bei, nimmt Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden und kann den Vorstand auf Weltausstellungen und Cat Olimpia vertreten.
   
Artikel 21

Die Kollektivunterschrift zu zweien, des Präsidenten und des Generalsekretärs oder des Präsidenten und des Schatzmeisters, sind bei Bankgeschäften erforderlich.

 
Artikel 22

Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden alle vier Jahre gewählt und die Mitglieder des Ausschusses alle zwei Jahre.

 

 

Artikel 23

Der Vorstand gibt den Mitgliedern die eventuell unbesetzten Stellen und die Wahlen bekannt.

 

Bewerbungen müssen mindestens 60 Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand eingehen. Die Tagesordnung führt die Namen der Kandidaten auf.

 

Ein anderer Kandidat kann nicht gewählt werden, sofern es sich um Vorstandsmitglieder handelt.

 

Artikel 24

Grundsätzlich werden alle Funktionen unentgeltlich ausgeübt. Den Mitgliedern der Geschäftsführung werden Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Kosten der Repräsentation aus besonderem Anlaß erstattet.

 

Kosten, die Funktionsträger aufgrund ihrer Tätigkeit haben, sind vom geschäftsführenden Vorstand zu genehmigen und werden dann erstattet.